§ 14 Missbrauchsverbot

Die Geltendmachung der Ansprüche nach diesem Gesetz ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Bei missbräuchlicher Geltendmachung kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

Gesetzesbegründung: Satz 1 schützt die von einer Klage oder Abmahnung Betroffenen vor einer missbräuchlichen Inanspruchnahme auf Grund von Ansprüchen wegen der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen. Die Vorschrift setzt Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/943 um. Eine vergleichbare Vorschrift existiert mit § 8 Absatz 4 UWG.

Ob eine Abmahnung oder Klage missbräuchlich ist, ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aus § 242 BGB unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu entscheiden. § 8 Absatz 4 Satz 1 UWG nennt als Beispiel für einen Missbrauch das Ziel, gegen den Zuwiderhandelnden vorwiegend einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. In der Richtlinie (EU) 2016/943 werden in Erwägungsgrund 22 als weitere Beispiele genannt, dass Ansprüche gestellt werden, um den Marktzugang des Antragsgegners in unbilliger Weise zu verzögern oder zu beschränken oder ihn auf andere Weise einzuschüchtern oder ihm Schwierigkeiten zu bereiten.

Satz 2 enthält Gegenansprüche des Abgemahnten oder Beklagten. Liegt eine missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen vor, kann er Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Satz 3 weist darauf hin, dass andere Ersatzansprüche ebenfalls bestehen können. Hier kommen zum Beispiel Ansprüche nach den §§ 823 ff. BGB in Betracht.