§ 15 Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung

Gesetzesbegründung: § 15 regelt die sachliche und örtliche Zuständigkeit und betrifft den Fall, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten bleibt unberührt, so dass die Regelungen zu Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen auch dort Anwendung finden.

(1) Für Klagen vor den ordentlichen Gerichten, durch die Ansprüche nach diesem Gesetz geltend gemacht werden, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

Gesetzesbegründung: § 15 Absatz 1 weist Streitigkeiten, durch die ein Anspruch aus dem GeschGehG vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht wird, ausschließlich den Landgerichten zu. Die Regelung orientiert sich an § 13 Absatz 1 Satz 1 UWG und § 143 Absatz 1 PatG. Auf Grund der Gemeinsamkeiten des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen mit dem Recht gegen den unlauteren Wettbewerb ist die Nutzung der wettbewerbsrechtlichen Erfahrung und Sachkunde der Landgerichte angemessen.

(2) Für Klagen nach Absatz 1 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist.

Gesetzesbegründung: Absatz 2 regelt die örtliche Zuständigkeit für die ordentlichen Gerichte ausschließlich anhand des allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten. Der allgemeine Gerichtsstand einer Person bestimmt sich nach den §§ 13 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) grundsätzlich nach seinem Wohnsitz oder Sitz. Hat der Beklagte keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist nach Satz 2 nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Landgericht die Klagen nach Absatz 1 der Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung die den Gerichten eines Landes obliegenden Klagen nach Absatz 1 insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

Gesetzesbegründung: Absatz 3 enthält eine Konzentrationsermächtigung für die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung die Klagen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen. Die Regelung entspricht § 143 Absatz 2 PatG.

Die Ermächtigung ermöglicht den Ländern, richterliche Sachkunde zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, insbesondere unter Berücksichtigung der besonderen prozessualen Regeln, zu zentralisieren. Damit kann die richterliche Sachkunde effektiver und arbeitsökonomischer ausgeübt werden. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegenden Geschäftsgeheimnisstreitsachen insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen. Bei der Vereinbarung muss es sich um einen Staatsvertrag handeln.