§ 16 Geheimhaltung

(1) Bei Klagen, durch die Ansprüche nach diesem Gesetz geltend gemacht werden (Geschäftsgeheimnisstreitsachen) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis sein können.

Gesetzesbegründung: Absatz 1 enthält die Möglichkeit, streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einzustufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis darstellen können.

Für die Einstufung der streitgegenständlichen Informationen als geheimhaltungsbedürftig ist der Antrag einer Partei erforderlich. Nach § 20 Absatz 3 ist die Glaubhaftmachung der Geschäftsgeheimniseigenschaft durch den Antragsteller ausreichend. Eine besondere Schutzbedürftigkeit des Geschäftsgeheimnisses ist nicht erforderlich.

Die Verpflichtung zur Geheimhaltung sowie der umfassende von der Geheimhaltungspflicht betroffene Personenkreis erweitern den Schutz der Inhaber von Geschäftsgeheimnissen vor einer Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses während eines öffentlichen Verfahrens. Nach bisheriger Rechtslage ist die Anordnung einer Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen lediglich über § 174 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) möglich. Diese Regelung greift jedoch erst ab der mündlichen Verhandlung, nicht bereits ab Klageeinreichung, und untersagt lediglich die spätere Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses, nicht jedoch eine Nutzung. Die Verwehrung einer Akteneinsicht an Dritte nach § 299 Absatz 2 der Zivilprozessordnung betrifft nur Dritte, nicht die Verfahrensbeteiligten, und lediglich den Teilbereich der Akteneinsicht. Die richterliche Anordnung der Geheimhaltungsbedürftigkeit schlägt auf die Justizverwaltung durch, zum Beispiel bei der Akteneinsicht. Bei der Verletzung der Geheimhaltungspflicht kommen Schadensersatzansprüche in Betracht, unter Umständen auch beamten- oder berufsrechtliche Sanktionen.

(2) Die Parteien, ihre Prozessvertreter, Zeugen, Sachverständige, sonstige Vertreter und alle sonstigen Personen, die an Geschäftsgeheimnisstreitsachen beteiligt sind oder die Zugang zu Dokumenten eines solchen Verfahrens haben, müssen als geheimhaltungsbedürftig eingestufte Informationen vertraulich behandeln und dürfen diese außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nicht nutzen oder offenlegen, es sei denn, dass sie von diesen außerhalb des Verfahrens Kenntnis erlangt haben.

Gesetzesbegründung: Hat das Gericht die streitgegenständlichen Informationen als geheimhaltungsbedürftig eingestuft, sind nach Absatz 2 alle Personen, die an dem Verfahren beteiligt sind oder Zugang zu den Dokumenten besitzen, die Teil des Verfahrens sind, verpflichtet, diese Informationen vertraulich zu behandeln. Sie dürfen diese außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens weder nutzen noch offenlegen. Die Verpflichtung gilt nicht für den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses. Zugleich wird klargestellt, dass die streitgegenständlichen Informationen in gerichtlichen Verfahren verwertbar sind. Die Verpflichtungen bestehen unabhängig von anderen Vertraulichkeitsverpflichtungen, wie zum Beispiel der Verschwiegenheitsverpflichtung von Beamten. Richterinnen und Richter, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger können die als vertraulich eingestuften Informationen jedoch im Bereich ihrer Aufgaben verwenden und diese zum Beispiel zur Grundlage eines Beweisbeschlusses machen oder im Urteil hierauf eingehen.

Die Verpflichtungen bestehen allerdings nur, wenn die genannten Personen Kenntnis von den streitgegenständlichen Informationen über das Verfahren erhalten haben. Entsprechend bestehen die Verpflichtungen nicht, wenn die genannten Personen anderweitig von dem Inhalt eines Geschäftsgeheimnisses erfahren haben. In diesem Fall gelten lediglich die Vorschriften des Abschnittes 1 des GeschGehG.

(3) Wenn das Gericht eine Entscheidung nach Absatz 1 trifft, darf Dritten, die ein Recht auf Akteneinsicht haben, nur ein Akteninhalt zur Verfügung gestellt werden, in dem die Geschäftsgeheimnisse enthaltenden Ausführungen unkenntlich gemacht wurden.

Gesetzesbegründung: Absatz 3 ergänzt das Akteneinsichtsrecht von Dritten bei einer Einstufung nach Absatz 1.