§ 23 Verletzung von Geschäftsgeheimnissen

Gesetzesbegründung: § 23 entspricht im Wesentlichen den bisherigen §§ 17 bis 19 UWG, die anhand der geänderten Anforderungen an das Nebenstrafrecht modernisiert und an die Begriffe des GeschGehG angepasst wurden. Entsprechend der Terminologie in dem zivilrechtlichen Teil des GeschGehG entfällt die bisherige gesetzliche Unterscheidung von Betriebsgeheimnissen und Geschäftsgeheimnissen zugunsten der einheitlichen Verwendung des Begriffs des Geschäftsgeheimnisses. Die Unterscheidung hatte zudem bereits bisher keine praktische Relevanz. Die im UWG enthaltene Spezifizierung, dass die Tathandlungen unbefugt erfolgen müssen, wurde gestrichen, da durch die Bezugnahme auf die einzelnen Handlungsverbote in § 4 GeschGehG deutlich wird, dass nur eine auch zivilrechtlich rechtswidrige Handlung nach dem GeschGehG unter die Strafvorschriften fallen kann.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber eines Unternehmens Schaden zuzufügen,

Gesetzesbegründung: Absatz 1 enthält die Straftatbestände aus § 17 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2 UWG alte Fassung. Bei dem subjektiven Tatbestandsmerkmal zugunsten eines Dritten ergibt sich durch die Richtlinie (EU) 2016/943 und ihre Umsetzung in diesem Gesetz im Vergleich zu der bisherigen Rechtslage die Änderung, dass dieses bei Vorliegen der Rechtfertigungsgründe aus § 5 ausgeschlossen ist. Hierdurch wird die Möglichkeit eines rechtlich zulässigen Whistleblowings erweitert. Nach bisheriger Rechtslage konnten sich Beschäftigte nach § 17 Absatz 1 UWG alte Fassung strafbar machen, wenn sie Informationen über rechtswidrige Verhaltensweisen des Arbeitgebers an die Strafverfolgungsbehörden oder die Presse weitergaben, weil dies das Merkmal der Mitteilung eines Geschäftsgeheimnisses zugunsten eines Dritten darstellen konnte.

1. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 ein Geschäftsgeheimnis erlangt,

Gesetzesbegründung: Nummer 1 entspricht § 17 Absatz 2 Nummer 1 UWG alte Fassung und stellt die Erlangung eines Geschäftsgeheimnisses durch eine in § 4 Absatz 1 Nummer 1 genannte Handlung unter Strafe. Die Tathandlungen des Verschaffens oder Sicherns wurden durch den im GeschGehG benutzten Begriff der Erlangung ersetzt. Eine inhaltliche Änderung ist hiermit nicht verbunden.

2. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a ein Geschäftsgeheimnis nutzt oder offenlegt oder

Gesetzesbegründung: Nummer 2 stellt eigene rechtswidrige Vortaten des Handelnden unter Strafe. Dies entspricht einem Teil der Regelung von § 17 Absatz 2 Nummer 2 UWG alte Fassung. Die Tathandlungen des Verwertens und Mitteilens wurden durch die im GeschGehG verwendeten Begriffe des Nutzens und der Erlangung ersetzt. Eine inhaltliche Änderung ist hiermit nicht verbunden. Die Tathandlung des Offenlegens ersetzt das Mitteilen aus § 17 UWG alte Fassung, eine inhaltliche Änderung ist hiermit nicht verbunden.

3. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 3 als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäftsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Beschäftigungsverhältnisses offenlegt.

Gesetzesbegründung: Die Norm entspricht § 17 Absatz 1 UWG alte Fassung und stellt die rechtswidrige Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen durch eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unter Strafe. Ersetzt wurde der Begriff des Dienstverhältnisses durch den Begriff des Beschäftigungsverhältnisses. Eine inhaltliche Änderung ist hiermit ebenfalls nicht verbunden, da auch nach § 17 UWG ein Dienstverhältnis im Sinne des BGB nicht Voraussetzung für eine Strafbarkeit war, sondern die Vorschrift alle Beschäftigten eines Unternehmens umfasste.

(2) Ebenso wird bestraft, wer zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber eines Unternehmens Schaden zuzufügen, ein Geschäftsgeheimnis nutzt oder offenlegt, das er durch eine fremde Handlung nach Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erlangt hat.

Gesetzesbegründung: Absatz 2 bildet zum Teil § 17 Absatz 2 Nummer 2 UWG alte Fassung ab und stellt die Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen unter Strafe, die durch fremde Handlungen nach Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erlangt wurden.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs oder aus Eigennutz entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 ein Gschäftsgeheimnis, das eine ihm im geschäftlichen Verkehr anvertraute geheime Vorlage oder Vorschrift technischer Art ist, nutzt oder offenlegt.

Gesetzesbegründung: Absatz 2 entspricht § 18 UWG alte Fassung und schützt mit Vorlagen oder Vorschriften technischer Art lediglich eine bestimmte Kategorie von Geschäftsgeheimnissen. Im Vergleich zum bisherigen Wortlaut wurde ergänzt, dass die anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art geheim sein müssen. Damit geht die bisherige Auslegung der Norm durch Rechtsprechung und Literatur, dass ein Anvertrauen eine fehlende Offenkundigkeit voraussetzt, auch deutlich aus dem Wortlaut der Norm hervor.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 gewerbsmäßig handelt,

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder des Absatzes 2 bei der Offenlegung weiß, dass das Geschäftsgeheimnis im Ausland genutzt werden soll, oder

3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder des Absatzes 2 das Geschäftsgeheimnis im Ausland nutzt.

Gesetzesbegründung: Absatz 3 entspricht § 17 Absatz 4 UWG alte Fassung, enthält aber nun eine Qualifikation statt wie bisher ein Regelbeispiel.

(5) Der Versuch ist strafbar.

Gesetzesbegründung: Die Strafbarkeit des Versuchs entspricht § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 2 UWG alte Fassung. Die Strafbarkeit der versuchten Anstiftung und der Anstiftung in Absatz 5, wenn der Täter zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs oder aus Eigennutz handelt, entspricht § 19 UWG alte Fassung und trägt dem Gefährdungspotential von derartigen Vorbereitungshandlungen für die geschützten Rechtsgüter Rechnung, da der rechtliche Schutz von Geschäftsgeheimnissen allein von der Geheimhaltung der Information abhängt.

(6) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geschäftsgeheimnisses beschränken.

Gesetzesbegründung: Durch den neu geschaffenen Strafbarkeitsausschluss für Beihilfehandlungen nach dem Vorbild des § 353 b Ab-satz 3a des Strafgesetzbuches (StGB) wird den in der Sachverständigenanhörung im Hinblick auf mögliche Ab-schreckungseffekte auf Journalisten geäußerten Bedenken Rechnung getragen. Die Vorschrift findet unabhängig von den in § 5 normierten Abwägungselementen Anwendung und flankiert damit die in § 5 Nummer 1 geregelte Ausnahme für journalistisches Handeln.

§ 353b StGB regelt die Verletzung des Dienstgeheimnisses durch Beamte und andere Geheimnisträger. Die dor-tige Situation weist deutliche Parallelen zur rechtsverletzenden Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen auf.

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Pressefreiheit im Strafprozess wurde die Vorschrift des § 353b Absatz 3a StGB in der 17. Legislaturperiode in das Strafgesetzbuch aufgenommen. Die Übertragung des Regelungsansatzes dieser Norm auf § 23 stellt klar, dass normales journalistisches Handeln keine Strafbarkeit wegen Beihilfe begründet. Damit werden die Wertungen des Kernstrafrechts auf das Nebenstrafrecht übertragen und so die Widerspruchs-freiheit der Gesamtrechtsordnung sichergestellt.

(7) § 5 Nummer 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. Die §§ 30 und 31 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend, wenn der Täter zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs oder aus Eigennutz handelt.

Gesetzesbegründung: Absatz 7 Satz 1 verweist auf § 5 Nummer 7 StGB. Dies entspricht § 17 Absatz 6, § 18 Absatz 4 und § 19 Absatz 5 UWG alte Fassung. Im Vergleich zur bisherigen Fassung verweist Absatz 6 Satz 2 anstatt auf eine konkrete Strafandrohung nun auf die §§ 30 und 31 StGB. Dies beseitigt das Ungleichgewicht, dass ansonsten im Fall des § 22 Absatz 2 eine Anstiftung oder versuchte Anstiftung mit der gleichen Strafandrohung belegt wäre wie die Verwirklichung als Haupttäter. Nach § 30 Absatz 1 Satz 2 StGB ist die Strafe nun für die Absätze 1 bis 4 nach § 49 Absatz 1 StGB zu mildern.

(8) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Gesetzesbegründung: Das Strafantragserfordernis entspricht § 17 Absatz 5, § 18 Absatz 3 und § 19 Absatz 4 UWG alte Fassung.