§ 5 Ausnahmen

Gesetzesbegründung: Die Vorschrift setzt Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/943 um und berücksichtigt, dass der Schutz von Geschäftsgeheimnissen nicht absolut sein kann und im Einzelfall hinter Belangen des Allgemeinwohls zurücktreten muss. Berechtigtes Interesse kann jedes von der Rechtsordnung gebilligte Interesse sein. Es umfasst auch Interessen wirtschaftlicher oder ideeller Art, wenn diese von der Rechtsordnung gebilligt werden. In Betracht kommen sowohl eigene Interessen wie die Durchsetzung von Ansprüchen oder Abwehr von Beeinträchtigungen wie auch die Verfolgung legitimer Gruppeninteressen, zum Beispiel wenn die Arbeitnehmervertretung über einen bevorstehenden Personalabbau unterrichtet. Eine Abwägung mit den Interessen des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses ist in Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/943 nicht ausdrücklich vorgesehen, kann aber über den Begriff des berechtigten Interesses im Einzelfall zur Sicherstellung der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Dies entspricht dem Erwägungsgrund 21 der Richtlinie (EU) 2016/943 und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts. § 5 ist auch anwendbar auf die Strafvorschriften des § 23.

Die Erlangung, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses fällt nicht unter die Verbote des § 4, wenn dies zum Schutz eines berechtigten Interesses erfolgt, insbesondere

Gesetzesbegründung: Der für Rechtfertigungsgründe allgemein anerkannte Grundsatz, dass der Ausschlusstatbestand auch dann auf Teilnahmehandlungen anwendbar ist, wenn er in der Person des Täters nicht erfüllt ist, findet auf den Tatbestandsausschluss entsprechende Anwendung. Damit ist eine Strafbarkeit von Journalisten nach § 23 wegen Teilnahmehandlungen auch dann ausgeschlossen, wenn der Ausschlusstatbestand für die Handlung des das Geschäftsgeheimnis offenlegenden Täters nicht erfüllt ist.

1. zur Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, einschließlich der Achtung der Freiheit und der Pluralität der Medien;

Gesetzesbegründung: Nach Nummer 1 ist die Erlangung, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit zulässig, einschließlich der Achtung der Freiheit und der Pluralität der Medien. Die Vorschrift soll insbesondere den Schutz von journalistischen Quellen gewährleisten und so eine Beeinträchtigung des investigativen Journalismus verhindern. Die Anwendbarkeit des Rechtfertigungsgrundes auf investigativ tätige Journalisten ist hierbei unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Offenbarung des Geschäftsgeheimnisses durch die Quelle.

2. zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens, wenn die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung geeignet ist, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen;

Gesetzesbegründung: Die Erlangung, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses ist nach Nummer 2 ebenfalls gerechtfertigt, um eine rechtswidrige Handlung oder ein berufliches oder sonstiges Fehlverhalten aufzudecken. Voraussetzung ist, dass die das Geschäftsgeheimnis aufdeckende Person in der Absicht gehandelt hat, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen. Die Vorschrift dient dem Schutz der so genannten Whistleblower und stellt klar, dass auch die Erlangung, die Nutzung und die Offenlegung von Informationen über rechtswidrige Handlungen und ein berufliches oder sonstiges Fehlverhalten unter den genannten Voraussetzungen gerechtfertigt sind. Regelungen in anderen Gesetzen, die dem Schutz von Hinweisgebern dienen, wie zum Beispiel § 4d Absatz 6 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, § 3b Absatz 5 des Börsengesetzes oder die §§ 47, 53 Absatz 5 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten, werden von dieser Regelung nicht berührt.

Vom Begriff des beruflichen Fehlverhaltens ist ein Verstoß gegen berufsständische Normen erfasst. Darüber hinaus ist die Erlangung, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses gerechtfertigt, um ein „sonstiges Fehlverhalten“ aufzudecken. Hiervon können Aktivitäten erfasst sein, die ein unethisches Verhalten darstellen, aber nicht notwendigerweise gegen Rechtsvorschriften verstoßen. Ein Beispiel hierfür könnten Auslandsaktivitäten eines Unternehmens sein, die in den betreffenden Ländern nicht rechtswidrig sind, aber dennoch von der Allgemeinheit als Fehlverhalten gesehen werden, wie zum Beispiel Kinderarbeit oder gesundheits- oder umweltschädliche Produktionsbedingungen. Auch die systematische und unredliche Umgehung von Steuertatbeständen wird in der öffentlichen Diskussion häufig als unethisches Verhalten angesehen.

Die Rechtfertigung nach Nummer 2 erfordert subjektiv, dass die das Geschäftsgeheimnis offenlegende Person in der Absicht handelt, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen. Die offenlegende Person muss hierbei mit dem Motiv handeln, auf einen Missstand hinzuweisen, um zu einer gesellschaftlichen Veränderung beizutragen. Ausgeschlossen sind damit zum Beispiel die Nutzung des Geschäftsgeheimnisses als Druckmittel oder eine Offenbarung des Geschäftsgeheimnisses aus Rache. Auch die Offenlegung gegenüber dem Geschädigten kann dem öffentlichen Interesse dienen, wenn dieser hierdurch in die Lage versetzt wird, einen Rechtsverstoß zu beenden und die Geltungskraft der Rechtsordnung durchzusetzen. Die Absicht, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen, muss dabei das dominierende, nicht jedoch das ausschließliche Motiv sein. Es handelt sich um ein subjektives Motiv, das aber im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens einer Plausibilitätskontrolle unterzogen werden kann.

Es wird klargestellt, dass es nicht allein auf die Absicht der Hinweisgeber ankommt, sondern auch Mischmotivationen erfasst werden. Die Formulierung orientiert sich an der englischsprachigen Originalfassung der Richtlinie, wonach die dortige Nennung des Begriffs „purpose“ als eine Übersetzung mit dem Begriff „Zweck“ statt „Absicht“ hätte erfolgen sollen. Damit soll der teilweise befürchteten Gefahr einer „Gesinnungsprüfung“ begegnet werden. Die Formulierung stellt zudem fest, dass für die Tatbestandsausnahme jeweils auf die konkrete Handlung abzustellen ist. Die Handlung muss erfolgen, um das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen. So wird noch deutlicher, dass das Geschäftsgeheimnis nur zur Abwehr von tatsächlichen oder gutgläubig angenommenen Verletzungen oder Gefährdungen öffentlicher Interessen offengelegt werden darf.

Die jeweilige Handlung muss zudem geeignet sein, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen. Mit dieser Objektivierung wird Erwägungsgrund 20 der Richtlinie Rechnung getragen, nachdem einerseits Whistleblowing-Aktivitäten nicht eingeschränkt werden sollen und andererseits die rechtswidrige Handlung oder das Fehlverhalten entweder tatsächlich vorliegen muss oder der Hinweisgeber gutgläubig vom Vorliegen dieser Voraussetzun-gen ausgehen musste und zugleich ein regelwidriges Verhalten, ein Fehlverhalten oder eine illegale Tätigkeit von unmittelbarer Relevanz aufgedeckt wird. Insofern muss es sich um ein regelwidriges Verhalten, ein Fehlverhalten oder eine illegale Tätigkeit von einigem Ausmaß und Gewicht handeln, deren Offenlegung dem allgemeinen öffentlichen Interesse dient. Die Objektivierung in der Formulierung stellt klar, dass sich die Bestimmung des „sonstigen Fehlverhaltens“ nach dem allgemeinen, objektivierbaren Rechtsverständnis richtet

3. im Rahmen der Offenlegung durch Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitnehmervertretung, wenn dies erforderlich ist, damit die Arbeitnehmervertretung ihre Aufgaben erfüllen kann.

Gesetzesbegründung: Arbeitnehmer haben das Recht, ihre Arbeitnehmervertretung zu kontaktieren. Es ist möglich, dass sie in diesem Zusammenhang Geschäftsgeheimnisse offenlegen bzw. nutzen. Gleichzeitig kann die Arbeitnehmervertretung durch diesen Vorgang ein Geschäftsgeheimnis erlangen. Daher privilegiert Nummer 3 die Erlangung, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses im Rahmen der Offenlegung gegenüber der Arbeitnehmervertretung, soweit die Offenlegung aus Sicht des Arbeitnehmers erforderlich ist, damit die Arbeitnehmervertretung ihre Aufgaben erfüllen kann. Die Regelung dient dem Schutz von Arbeitnehmern, die sich mit einem Geschäftsgeheimnis an die Arbeitnehmervertretung wenden. Gleichzeitig dient sie dem Schutz der Arbeitnehmervertretung, die auf diesem Weg ein Geschäftsgeheimnis erlangt.