§ 6 Beseitigung und Unterlassung

Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann den Rechtsverletzer auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auch auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Rechtsverletzung erstmalig droht.

Gesetzesbegründung: § 6 Satz 1 gibt dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses einen Anspruch gegen den Rechtsverletzer auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr und Gefahr der erstmaligen Begehung auf Unterlassung. Der Anspruch unterliegt nach § 9 dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall. Die Vorschrift setzt Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/943 um und entspricht Vorschriften wie § 8 Absatz 1 UWG, § 97 Absatz 1 UrhG und § 42 Absatz 1 des Designgesetzes (DesignG). Für Voraussetzungen – 29 – und Umfang des Anspruchs kann unter Berücksichtigung der Unterschiede der jeweiligen Schutzrechte auf Rechtsprechung und Literatur zu diesen Vorschriften zurückgegriffen werden. Ein Verschulden ist nicht erforderlich. Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass bei der Frage, ob eine rechtswidrige Handlung wegen eines Verstoßes gegen § 4 Absatz 3 vorliegt, subjektive Elemente berücksichtigt werden. Der Beseitigungsanspruch richtet sich auf die Abwehr einer bereits eingetretenen, fortwährenden Beeinträchtigung. Die Form der Beseitigung hängt von der Art der jeweiligen rechtswidrigen Handlung ab. Der Anspruch auf Beseitigung kann entsprechend Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/943 auch dadurch erfüllt werden, dass aus einem rechtsverletzenden Produkt einzelne, die Rechtsverletzung begründende Komponenten entfernt werden. Diese Form des Beseitigungsanspruchs stellt eine mildere Abhilfemaßnahme dar als die Vernichtung des rechtsverletzenden Produkts oder der Rückruf nach § 7. Eine wegen eines Verstoßes gegen § 4 rechtswidrige Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses kann zum Beispiel dadurch beseitigt werden, dass eine Publikation zurückgerufen wird, in der das Geschäftsgeheimnis offenbart wird, oder eine entsprechende Offenlegung auf einer Internetseite beseitigt wird. Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch ist nach Satz 1 eine Wiederholungsgefahr. Diese ist durch eine bereits begangene Rechtsverletzung grundsätzlich indiziert. Sie kann entfallen, wenn der Rechtsverletzer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Nach Satz 2 besteht der Unterlassungsanspruch auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmals droht. Voraussetzung hierfür ist eine Erstbegehungsgefahr.