Know-how schützen

Was ändert das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen?

Unternehmen müssen nun aktiv die eigenen Geschäftsgeheimnisse schützen!

Rechtsanwalt Matutis - Anwalt für Geschäftsgeheimnisse

Know-how-Schutz bzw. der Schutz von Geschäftsgeheimnissen wurde durch die EU-Richtlinie und das darauf basierende Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) neuen gesetzlichen Vorgaben unterworfen. Es ist nun nicht mehr ausreichend einfach Verschwiegenheitsverpflichtungen, NDAs oder Geheimhaltungsvereinbarungen abzuschließen um auf der sicheren Seite zu sein. Wer ein Geschäftsgeheimnis schützen will, muss für angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen sorgen.

Non-disclosure agreements (kurz: NDA), also Geheimhaltungs- bzw. Vertraulichkeitsvereinbarungen sind in der bisherigen Form zwar immer noch geeignet die rechtliche Inhaberschaft eines Geschäftsgeheimnisses zu klären. Die neue gesetzliche Regelung fordert aber nun auch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen, welche nicht nur durch eine vertragliche Regelung, sondern auch durch zusätzliche Maßnahmen (zB. Kennzeichnung von Dokumenten, Passwortschutz etc.) zu erfüllen sind. Diese Maßnahmen und die Konsequenzen von deren Verletzung sind gemäß der neuen Rechtslage in einer vertraglichen Vereinbarung zu fixieren. Es handelt sich hierbei aber nun nicht nur reine Verschwiegenheitsverpflichtungen, sondern gehen darüber hinaus. Wir haben diese Vereinbarung daher, so wie dies in der wissenschaftlichen Literatur bereits vermehrt der Fall ist, als GeheimnisSCHUTZvereinbarung bezeichnet.

Obwohl es in Deutschland bereits durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) einen Schutz vor Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (§ 17 UWG) und einen Schutz vor der Verwertung von Vorlagen (§ 18 UWG) gab musste auf Grund europarechtlicher Vorgaben eine Erweiterung und damit auch Änderung des bisherigen Know-how-Schutzes erfolgen. Hierbei ist der EU-Gesetzgeber über die bisher bestehenden eher strafrechtlich geprägten Regelungen hinausgegangen und hat dem rechtmäßigen Geheimnisinhaber sehr weitgehende Rechte an die Hand gegeben.

Welche Änderungen die nun entstehende neue Rechtslage auf Grund der Vorgaben der Europäischen Union (Richtlinie (EU) 2016/943 vom 8. Juni 2016) über den Schutz von vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung, auf Unternehmen zukommen, stelle ich Ihnen auf dieser Website dar. Dies ergibt sich schon recht anschaulich aus der Gesetzesbegründung zu dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), die Sie unter „Gesetzestext mit Begründungen“ zu den einzelnen Paragrafen eingearbeitet finden.

Hierbei ist mit sehr wohl nachvollziehbar, dass ich als Rechtsanwalt und Fachanwalt an solchen Texten meine Freude habe, aber Sie als Unternehmer weniger die intensive Auseinandersetzung mit dem Gesetzestext, der Richtlinie und den Gesetzesbegründungen für Ihren Geschäftsalltag benötigen, als handfeste Anleitungen bzw. belastbare Regelungen für den Schutz Ihrer Geschäftsgeheimnisse. Deswegen biete ich Ihnen auch die Erstellung der für Ihr Unternehmen bzw. Ihr Geschäftsgeheimnis passende Geheimnisschutzvereinbarungen und auch Klauseln für die Arbeitsverträge mit Ihren Mitarbeitern an.

Oder wollen Sie riskieren, dass Ihre bisherigen Geschäftsgeheimnisse nur durch Nachlässigkeit und Nutzung alter Geheimhaltungsvereinbarungen bzw. Verschwiegenheitsklauseln und dem Fehlen von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen verloren gehen?

Wir denken, dass der beste und für Sie einfachste Weg die Erstellung der individuellen Geheimnisschutzvereinbarung durch uns ist. Hierfür fragen wir die wesentlichen Eckpunkte bei Ihnen ab und übernehmen dann die Formulierung. Hierdurch stellen Sie sicher, dass Ihre Geschäftsgeheimnisse auch zukünftig bestmöglich geschützt bleiben.

Ihr Cornelius Matutis
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Gewerblichen Rechtsschutz