§ 18 Geheimhaltung nach Abschluss des Verfahrens

Die Verpflichtungen nach § 16 Absatz 2 bestehen auch nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens fort. Dies gilt nicht, wenn das Gericht der Hauptsache das Vorliegen des streitgegenständlichen Geschäftsgeheimnisses durch rechtskräftiges Urteil verneint hat oder sobald die streitgegenständlichen Informationen für Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit solchen Informationen umgehen, bekannt oder ohne weiteres zugänglich werden.

Gesetzesbegründung: § 18 Satz 1 erstreckt die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung auch über den Abschluss des Verfahrens hinaus. Die Vorschrift setzt Artikel 9 Absatz 1 Satz 3 der Richtlinie (EU) 2016/943 um.

§ 18 Satz 2 lässt die Verpflichtung zur Geheimhaltung und das Verbot der Nutzung und Offenlegung entfallen, wenn das Gericht das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses durch rechtskräftiges Urteil verneint oder wenn die in Frage stehenden Informationen für Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit der betreffenden Art von Informationen umgehen, bekannt oder ohne weiteres zugänglich werden. In allen übrigen Fällen (stattgebendes Urteil, Vergleich) gilt die Verpflichtung weiter fort, es sei denn die Parteien treffen bei einem Vergleich eine abweichende Regelung.