§ 8 Auskunft über rechtsverletzende Produkte; Schadensersatz bei Verletzung der Auskunftspflicht

Gesetzesbegründung: Die Vorschrift enthält den Anspruch des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses gegen den Rechtsverletzer auf Auskunft. Der Anspruch ist zwar nicht von der Richtlinie (EU) 2016/943 vorgegeben, dient aber dem effektiven Schutz des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses. Einen entsprechenden Anspruch enthalten auch § 19 MarkenG und § 101 UrhG. Diese Vorschriften enthalten allerdings auch einen Anspruch gegenüber Dritten. Dieser ist angesichts der Tatsache, dass es sich bei Geschäftsgeheimnissen nicht um Immaterialgüterrechte handelt, in § 8 nicht vorgesehen.

(1) Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann vom Rechtsverletzer Auskunft über Folgendes verlangen:

1. Name und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der rechtsverletzenden Produkte sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren,

2. die Menge der hergestellten, bestellten, ausgelieferten oder erhaltenen rechtsverletzenden Produkte sowie über die Kaufpreise,

3. diejenigen im Besitz oder Eigentum des Rechtsverletzers stehenden Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronischen Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder verkörpern, und

4. die Person, von der sie das Geschäftsgeheimnis erlangt haben und der gegenüber sie es offenbart haben.

Gesetzesbegründung: Nach Absatz 1 hat der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses gegen den Rechtsverletzer einen Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und die Empfänger von rechtswidrig erlangten oder offenbarten Geschäftsgeheimnissen, die in den im Besitz oder Eigentum des Rechtsverletzers stehenden Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder verkörpern sowie über den Vertriebsweg von rechtsverletzenden Produkte. Der Anspruch unterliegt nach § 9 dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall.

(2) Erteilt der Rechtsverletzer vorsätzlich oder grob fahrlässig die Auskunft nicht, verspätet, falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Gesetzesbegründung: Absatz 2 sieht mit der Schadensersatzpflicht des Rechtsverletzers Sanktionen bei falscher oder unvollständiger Auskunftserteilung vor. Eine vergleichbare Vorschrift enthalten § 101 Absatz 5 UrhG und § 19 Absatz 5 MarkenG.