§ 3 Erlaubte Handlungen

Gesetzesbegründung: § 3 enthält Fallgruppen, in denen die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses erlaubt ist. Die Vorschrift setzt Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2016/943 um. Anders als in der Richtlinie (EU) 2016/943 wird der Begriff der Erlangung anstatt des Erwerbs verwendet, da über den rechtsgeschäftlichen Erwerb hinaus jegliche Kenntnisnahme eines Geschäftsgeheimnisses in dem Sinne erfasst werden soll, dass faktisch darüber verfügt werden kann. Das beinhaltet eine aktive Kenntnisnahme des Geschäftsgeheimnisses oder bei in Gegenständen verkörperten Geschäftsgeheimnissen ein Ansichbringen des Gegenstands.

(1) Ein Geschäftsgeheimnis darf insbesondere erlangt werden durch

1. eine eigenständige Entdeckung oder Schöpfung;

Gesetzesbegründung: Nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 darf ein Geschäftsgeheimnis durch eine eigenständige Entdeckung oder Schöpfung erlangt werden. Somit kann es im Fall der parallelen Entdeckung oder Schöpfung mehrere Inhaber ein und desselben Geschäftsgeheimnisses geben. Die Regelung drückt aus, dass keine Exklusivrechte an als Geschäftsgeheimnis geschützten Informationen begründet werden sollen. Auch im Urheberrecht existiert die Möglichkeit der Doppelschöpfung.

2. ein Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts oder Gegenstands, das oder der

Gesetzesbegründung: Nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 darf ein Geschäftsgeheimnis ebenfalls erlangt werden durch Beobachtung, Untersuchung, Rückbau oder Testen eines Produkts oder Gegenstandes in zwei Fällen: Entweder wenn dieses öffentlich verfügbar gemacht wurde (Buchstabe a) oder wenn das Produkt oder der Gegenstand sich im rechtmäßigen Besitz desjenigen befindet, der es beobachtet, testet, untersucht oder rückbaut und dieser keiner Pflicht zur Beschränkung der Erlangung des Geschäftsgeheimnisses unterliegt (Buchstabe b).

Damit wird die Entschlüsselung von Geschäftsgeheimnissen aus Produkten selbst (das so genannte „Reverse Engineering“) grundsätzlich zulässig. Der Vorschrift liegt wie Nummer 1 die Wertung zugrunde, dass keine Exklusivrechte an als Geschäftsgeheimnis geschützten Informationen begründet werden sollen. Bisher ging die Rechtsprechung für den Fall, dass ein Geschäftsgeheimnis über eine Untersuchung des in Verkehr gebrachten Produkts erschlossen werden konnte, nur dann von einer Offenkundigkeit der Informationen und damit nicht von einem geschützten Geschäftsgeheimnis aus, wenn jeder Fachmann ohne größeren Zeit-, Arbeits- und Kostenaufwand zur Ableitung in der Lage wäre. § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erweitert demnach die Möglichkeiten zum Reverse Engineering. Diesem können jedoch weiterhin immaterialgüterrechtliche oder lauterkeitsrechtliche Schranken entgegenstehen.

a) öffentlich verfügbar gemacht wurde oder

Gesetzesbegründung: Unbeschränkt zulässig ist ein Reverse Engineering bei Produkten, die öffentlich verfügbar gemacht wurden. Dies umfasst frei auf dem Markt erhältliche Produkte. Unabhängig vom GeschGehG besteht jedoch weiterhin ein lauterkeitsrechtlicher Schutz, zum Beispiel vor Herkunftstäuschung und Rufausbeutung nach § 4 Nummer 3 UWG.

b) sich im rechtmäßigen Besitz des Beobachtenden, Untersuchenden, Rückbauenden oder Testenden befindet und dieser keiner Pflicht zur Beschränkung der Erlangung des Geschäftsgeheimnisses unterliegt;

Gesetzesbegründung: Buchstabe b betrifft Fälle, in denen die Produkte oder Gegenstände, die einem Reverse Engineering unterzogen wurden, nicht öffentlich verfügbar gemacht wurden, sondern zum Beispiel einem Vertragspartner zur Nutzung zur Verfügung gestellt wurden. In diesem Fall ist ein Reverse Engineering nur zulässig, wenn der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses dem Vertragspartner nicht vertraglich untersagt hat, das Geschäftsgeheimnis durch Reverse Engineering zu erlangen. Dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses wird in solchen Fällen damit anheimgestellt, die Möglichkeit zum Reverse Engineering vertraglich auszuschließen und so eine rechtmäßige Erlangung des Geschäftsgeheimnisses zu verhindern. Die vertragliche Vereinbarung muss wirksam sein.

3. ein Ausüben von Informations- und Anhörungsrechten der Arbeitnehmer oder Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmervertretung.

Gesetzesbegründung: Nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 darf ein Geschäftsgeheimnis ebenfalls erlangt werden, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmervertretung dadurch ihr Recht auf Information und Anhörung bzw. auf Mitwirkung und Mitbestimmung in Anspruch nehmen. Daraus folgt, dass die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmervertretungen nicht mit dem Hinweis auf das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen eingeschränkt werden können. Hiervon unabhängig können jedoch arbeitsrechtliche Geheimhaltungsverpflichtungen bestehen. Die Regelung entspricht der derzeitigen Rechtslage und entfaltet daher lediglich klarstellende Wirkung.

(2) Ein Geschäftsgeheimnis darf erlangt, genutzt oder offengelegt werden, wenn dies durch Gesetz, auf Grund eines Gesetzes oder durch Rechtsgeschäft gestattet ist.

Gesetzesbegründung: Absatz 2 legt den Grundsatz fest, dass ein Geschäftsgeheimnis erlangt, genutzt oder offengelegt werden darf, wenn dies durch Gesetz, auf Grund eines Gesetzes oder durch Rechtsgeschäft gestattet ist. Die Vorschrift stellt insbesondere klar, dass Sonderregelungen zu Geschäftsgeheimnissen in anderen Gesetzen vorgehen. Dies betrifft unter anderem Vorschriften über die gesetzlich verankerten Rechte der Interessenvertretungen der Arbeitnehmer (vgl. Erwägungsgrund 18 der Richtlinie). Der Begriff des Gesetzes erfasst auch unmittelbar geltendes Unionsrecht. Erfasst werden auch Vorschriften, die den Umgang mit Informationen regeln, die zugleich auch Geschäftsgeheimnisse darstellen können.