(1) Ein Rechtsverletzer, der vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. § 619a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
Gesetzesbegründung: § 10 Absatz 1 enthält die Verpflichtung des Rechtsverletzers zu Schadensersatz. Voraussetzung ist, dass er vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 4 verstoßen und damit das Geschäftsgeheimnis vorsätzlich oder fahrlässig rechtswidrig erlangt, genutzt oder offengelegt hat. Die Vorschrift setzt Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2016/943 um. Die Beweislast für das Verschulden liegt wie im Deliktsrecht üblich bei dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses als Geschädigten.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stellt § 10 Absatz 1 Satz 2 ausdrücklich klar, dass § 619a BGB unberührt bleibt. Damit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nur dann Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden zu leisten, wenn sie die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Wird ein Schadenersatzanspruch nach § 10 Absatz 1 Satz 1 gegenüber einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer geltend gemacht, so hat der Arbeitgeber die Vorwerfbarkeit darzulegen und zu beweisen. Im Übrigen sind auch für Schadenersatzansprüche nach § 10 die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die beschränkte Arbeitnehmerhaftung zu beachten (vgl. grundlegend Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27. September 1994 – GS 1/89 (A)).
(2) Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Rechtsverletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages bestimmt werden, den der Rechtsverletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Zustimmung zur Erlangung, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses eingeholt hätte.
Gesetzesbegründung: Nach Absatz 2 kann der Schadensersatz auch auf der Grundlage des Gewinns berechnet werden, den der Rechtsverletzer durch den Rechtsverstoß erzielt hat (Satz 1), oder auf der Grundlage einer Lizenzanalogie (Satz 2). Die Vorschrift setzt Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/943 um. Sie entspricht der im Rahmen der Immaterialgüterrechte üblichen dreifachen Schadensberechnung.
(3) Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, von dem Rechtsverletzer eine Entschädigung in Geld verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
Gesetzesbegründung: Absatz 3 beinhaltet einen Anspruch des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses auf eine Geldentschädigung für erlittene immaterielle Nachteile, soweit dies der Billigkeit entspricht. Die Vorschrift setzt Artikel 14 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2016/943 um. Eine vergleichbare Regelung existiert in § 97 Absatz 2 Satz 4 UrhG. Der Anspruch kann neben oder gesondert von einem Ersatz des Vermögensschadens geltend gemacht werden. Die Voraussetzung der Billigkeit betrifft sowohl das Bestehen des Anspruchs wie auch dessen Höhe.