Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag einer Partei bei Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtungen nach § 16 Absatz 2 ein Ordnungsgeld bis zu 100 000 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festsetzen und sofort vollstrecken. Bei der Festsetzung von Ordnungsgeld ist zugleich für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zu bestimmen, in welchem Maße Ordnungshaft an seine Stelle tritt. Die Beschwerde gegen ein nach Satz 1 verhängtes Ordnungsmittel entfaltet aufschiebende Wirkung.
Gesetzesbegründung: § 17 schafft unabhängig von einem bestehenden Titel eine eigenständige prozessuale Grundlage für das Gericht, um auf Antrag sofortige Ordnungsmaßnahmen bei Verstößen gegen die Verpflichtungen nach § 16 Absatz 2 ergreifen zu können. Die Regelungen setzen Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2016/943 um, wonach bei einer Zuwiderhandlung gegen die Pflichten zur Wahrung der Vertraulichkeit im Verfahren aus Artikel 9 die Möglichkeit zur Auferlegung von Sanktionen bestehen muss. Auf Grund der teilweise erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung von Geschäftsgeheimnissen soll die Höhe des Ordnungsgeldes von bis zu 100 000 Euro als Abschreckung wirken. Die Sanktion ist nicht abschließend, der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses kann bei einem Verstoß gegen die Verpflichtungen aus § 16 Absatz 2 ein weiteres Verfahren wegen der Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses einleiten. Festsetzung und Vollstreckungen schließen strafrechtliche Sanktionen nach § 23 nicht aus.