Das am 21.3.2019 vom Bundestag verabschiedete Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) gibt nun für Deutschland nicht nur den Rahmen des sog. Whistleblowing vor, sondern regelt vor allem, dass Geschäftsgeheimnisse nur dann geschützt sind, wenn der Geheimnisinhaber auch angemessene Schutzmaßnahmen unternommen hat.
Geheimhaltungsvereinbarungen, Verschwiegenheitserklärungen und non-disclosure-agreements (NDAs) sind allein nun nicht mehr ausreichend, um Geschäftsgeheimnisse zu schützen. Durch das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist es nun verpflichtend für Unternehmen, dass auch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen hinzukommen müssen.
Bisher reichte eine Klausel im Arbeitsvertrag oder eine Geheimhaltungsvereinbarung mit Geschäftspartnern, um das Know-how bzw. die Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens zu schützen. Nach dem neuen Gesetz sind solche Regelungen zwar nun nicht verzichtbar, aber die Unternehmen müssen zusätzlich noch Nachweisen können, dass auch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen vorhanden waren.
Welche Maßnahmen angemessen sind, wird von dem Gesetz jedoch nicht vorgegeben, so dass hier zukünftig eine Einzelfallabwägung vorgenommen werden muss.
Daher wird man nun in jedem Unternehmen prüfen müssen, ob neben einer Geheimhaltungsvereinbarung bzw. entsprechenden Klausel im Arbeitsvertrag auch tatsächlich Maßnahmen vorhanden sind (Vertraulichkeitsvermerke auf den Schriftstücken, verschlüsselte und passwortgeschützte Datenträger, dokumentierte Herausgabe etc.).
Darüber hinaus muss diese angemessene Schutzmaßnahme auch dem Geheimnisempfänger als genau solch eine Maßnahme bekannt sein. Dies wiederum ist dann auch ein Aspekt, welcher in den zu überarbeitenden Geheimhaltungsvereinbarungen zu regeln ist. Man wird diese bisherigen Regelungen daher zur Beibehaltung des Geheimnisschutzes nun umgehend überarbeiten müssen, sodass diese nicht nur die Geheimhaltung sichern, sondern auch den Geheimnisschutz erst gewährleisten.
Der neue Begriff für die entsprechenden dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen genügenden Vereinbarungen wird daher besser „Geheimnisschutzvereinbarung“ sein.
Wenn Ihr Unternehmen nun nicht sicherstellt, dass auch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen vorliegen und diese dem Geheimnisempfänger über die Geheimnisschutzvereinbarung gegenwärtig sind, dann hat Ihr Unternehmen per Definition des neuen Gesetzes überhaupt kein Geschäftsgeheimnis mehr“.
Und in den meisten Fällen stellen die Geschäftsgeheimnisse doch den eigentlichen Wert Ihres Unternehmens dar. Diese sollte man daher nicht leichtfertig riskieren.